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„Schilda“ in Traun – Es darf ´mal wieder mehrsprachig sein…..

 

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Eigentlich sind Zusatztafeln auf Verkehrszeichen immer in der Amtssprache zu halten. Das resultiert aus dem Bundesverfassungsgesetz. (Artikel 8 Abs. 1 ff) Traun ist wieder einmal anders. Zuletzt gesehen an einem Verkehrszeichen in St. Martin.

Die gilt natürlich nur dann, wenn das Verkehrszeichen aufgrund einer Verordnung aufgestellt wurde. Nur wenn dieses Verkehrszeichen aufgrund einer Verordnung aufgestellt wurde kann Art. 8 B-VG angewendet werden. Steht das Verkehrszeichen illegal, so ist vollkommen egal was auf den Zusatztafeln steht weil das Verkehrszeichen illegal aufgestellt wurde (Das nehmen wir natürlich nicht an, da die Stadt Traun sicherlich nicht illegale Verkehrszeichen aufstellen wird !).

Eigentlich ist das ganze Konstrukt etwas komisch denn hinsichtlich der zweiten Zusatztafel sei gesagt, dass – wenn das Verkehrszeichen aufgrund einer Verordnung aufgestellt wurde – diese zur Rechtswidrigkeit des Verkehrszeichens führen kann. Gemäß §54 Abs. 1 StVO müssen sich die Zusatztafeln auf das Verkehrszeichen beziehen.  Das Betretungsverbot von Grünanlagen hat mit einem Fahrverbot gar nichts zu tun.

Vielleicht sollten die Verantwortlichen ein wenig mehr mit offenen Augen durch die Stadt fahren und sich nicht nur auf das Repräsentieren beschränken.